1926 年 4 月 24 日德国与苏维埃社会主义共和国联盟友好条约
1926 年 4 月 24 日
德国政府和苏维埃社会主义共和国联盟政府,以尽一切可能为维护普遍和平做出贡献的愿望为指导,并坚信德国人民和苏维埃社会主义共和国联盟人民的利益需要基于信任的持续合作,同意以特别条约确认他们之间存在的友好关系,并为此目的任命全权代表:
德国政府:
帝国外交部长
Herrn Gustav Stresemann 博士,
苏维埃社会主义共和国联盟政府:
苏维埃社会主义共和国联盟特命全权大使尼古拉·尼古拉耶维奇·克列斯金斯基先生,
在交换了他们的授权书后,他们认为这些授权书是良好和适当的,他们同意以下条款。
第 l 条
德国与苏维埃社会主义共和国联盟之间关系的基础仍然是拉帕洛条约。
德国政府和苏维埃社会主义共和国联盟政府将保持友好联系,以便就影响两国的所有共同性质的政治和经济问题达成谅解。
第 2 条.
如果缔约一方尽管进行了和平行动,但受到第三国或几个第三国的攻击,另一方将在整个冲突期间保持中立。
第 3 条.
如果在发生第 2 条所指的此类冲突时,甚至在没有任何缔约缔约各方没有进行军事纠葛时,第三国之间结成联盟,以对缔约一方实施经济或金融抵制,则另一方缔约方不得加入此种联盟。
第 4 条.
该条约将在柏林批准并交换批准书。
本条约自交换批准书时生效,有效期为五年。在此期限届满之前,缔约双方将及时就进一步发展其政治关系达成一致。
为此,全权代表签署了本条约。
1926 年 4 月 24 日在柏林一式两份发行。
斯特雷斯曼
N. 克雷斯汀斯基
以下简称:外交部政治档案,德意志帝国双边条约,苏联,第41. 原版。
Freundschaftsvertrag zwischen Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken, 24. April 1926
24. April 1926
Die Deutsche Regierung
Und
die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken,
von dem Wunsche geleitet, alles zu tun, was zur Aufrechterhaltung des allgemeinen Friedens beitragen kann,
und in der Überzeugung, daß das Interesse des deutschen Volkes und der Völker der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken eine stetige vertrauensvolle Zusammenarbeit erfordert,
sind übereingekommen, die zwischen ihnen bestehenden freundschaftlichen Beziehungen durch einen besonderen Vertrag zu bekräftigen, und haben zu diesem Zwecke zu Bevollmächtigten ernannt:
Die Deutsche Regierung:
den Reichsminister des Auswärtigen
Herrn Dr. Gustav Stresemann,
die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken:
den außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken, Herrn Nikolai Nikolajewitsch Krestinski,
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehende Bestimmungen vereinbart haben.
Artikel l.
Die Grundlage der Beziehungen zwischen Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken bleibt der Vertrag von Rapallo.
Die Deutsche Regierung und die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken werden in freundschaftlicher Fühlung miteinander bleiben, um über alle ihre beiden Länder gemeinsam berührenden Fragen politischer und wirtschaftlicher Art eine Verständigung herbeizuführen.
Artikel 2.
Sollte einer der vertragschließenden Teile trotz friedlichen Verhaltens von einer dritten Macht oder von mehreren dritten Mächten angegriffen werden, so wird der andere vertragschließende Teil während der ganzen Dauer des Konfliktes Neutralität beobachten.
Artikel 3.
Sollte aus Anlaß eines Konfliktes der in Artikel 2 erwähnten Art oder auch zu einer Zeit, in der sich keiner der vertragschließenden Teile in kriegerischen Verwicklungen befindet, zwischen dritten Mächten eine Koalition zu dem Zwecke geschlossen werden, gegen einen der vertragschließenden Teile einen wirtschaftlichen oder finanziellen Boykott zu verhängen, so wird sich der andere vertragschließende Teil einer solchen Koalition nicht anschließen.
Artikel 4.
Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen in Berlin ausgetauscht werden.
Der Vertrag tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und gilt für die Dauer von fünf Jahren. Die beiden vertragschließenden Teile werden sich rechtzeitig vor Ablauf dieser Frist über die weitere Gestaltung ihrer politischen Beziehungen verständigen.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet.
Ausgefertigt in doppelter Urschrift in Berlin am 24. April 1926.
Stresemann
N. Krestinski
Hier nach: Politisches Archiv des Auswärtigen Amtes, Bilaterale Verträge des Deutschen Reiches, Sowjetunion, Lagernr. 41. Original.