1922 年 4 月 16 日《德俄条约》
德国政府,代表
帝国部长 Walter Rathenau 博士
以及俄罗斯苏维埃联邦社会主义共和国政府,代表单位
人民委员 Chicherine
已就以下条款达成一致:
两国政府同意,德意志帝国与俄罗斯社会主义联邦苏维埃共和国之间关于德俄战争状态期间所生问题的争端,应按下列基础解决:
(a) 德意志帝国和苏联联邦共和国相互放弃偿还其战争费用以及赔偿战争损害赔偿,即他们及其亲属在战区因军事措施(包括在敌方领土上进行的一切征用)而遭受的损害。同样,对于所谓的战争紧急状态法或另一方国家机关采取的暴力措施对一方成员造成的平民损害,双方均免予赔偿。
(b) 受战争状态影响之公共及私人法律关系,包括已落入另一方权力之商船之待遇问题,应依互惠原则加以规范。
(c) 德国和俄罗斯互相放弃对战俘的共同费用的补偿。德国政府还免除对在德国被拘留的红军成员所产生的费用的报销。俄罗斯政府则放弃偿还德国出售这些被拘禁者带到德国的军事财产的收益。
德国放弃因俄罗斯联邦共和国法律和措施迄今对德意志帝国公民或其私人权利的适用,以及德意志帝国及其各邦对俄国的权利,以及德意志帝国及其各邦对俄国的权利,以及俄国联邦苏维埃社会主义共和国或其机关对德意志帝国公民或其私人权利所采取之措施所提出的要求。 前提是 R.S.F.S.R. 政府也未能满足第三国的类似要求。
德意志帝国和苏联苏维埃社会主义共和国之间的外交和领事关系立即恢复。双方领事的接纳将由一项特别协议规定。
两国政府还同意,最惠国待遇原则应适用于一方国民在另一方领土内的一般法律地位,以及相互贸易和经济关系的一般规定。最惠国原则不适用于 R.S.F.S.R. 授予苏维埃共和国或前俄罗斯帝国一部分的国家的特权和便利。
两国政府将本着仁爱的精神满足彼此的经济需求。如果这一问题在国际基础上得到原则性解决,他们将事先交换意见。德国政府宣布,愿意尽可能支持最近通知它的协议,这些协议是由私营公司制定的,并促进这些协议的实施。
本条约第 1b 条和第 4 条应在批准时生效,本条约的其他规定应立即生效。1922 年 4 月 16 日在拉帕洛一式两份处决。
拉特瑙
乔治。奇切林
摘自:德国外交部政治档案,V 11-SOW/8
Der deutsch-russische Vertrag, 16. April 1922
Die Deutsche Regierung, vertreten durch
Reichsminister Dr. Walter Rathenau
und die Regierung der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjet-Republik, vertreten durch
Volkskommissar Tschitscherine
sind über nachstehende Bestimmungen übereingekommen:
Die beiden Regierungen sind darüber einig, dass die Auseinandersetzung zwischen dem Deutschen Reich und der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjet-Republik über die Fragen aus der Zeit des Kriegszustandes zwischen Deutschland und Rußland auf folgender Grundlage geregelt wird:
a) Das Deutsche Reich und die R.S.F.S.R. verzichten gegenseitig auf den Ersatz ihrer Kriegskosten sowie auf den Ersatz der Kriegsschäden, d.h. derjenigen Schäden, die ihnen und ihren Angehörigen in den Kriegsgebieten durch militärische Maßnahmen einschließlich aller in Feindesland vorgenommenen Requisitionen entstanden sind. Desgleichen verzichten beiden Teile auf den Ersatz der Zivilschäden, die den Angehörigen des einen Teiles durch die sogenannten Kriegsausnahmegesetze oder durch Gewaltmaßnahmen staatlicher Organe des anderen Teiles verursacht worden sind.
b) Die durch den Kriegszustand betroffenen öffentlichen und privaten Rechtsbeziehungen, einschließlich der Frage der Behandlung der in die Gewalt des anderen Teiles geratenen Handelsschiffe, werden nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit geregelt werden.
c) Deutschland und Rußland verzichten gegenseitig auf Erstattung der beiderseitigen Aufwendungen für Kriegsgefangene. Ebenfalls verzichtet die Deutsche Regierung auf Erstattung der von ihr für die in Deutschland internierten Angehörigen der Roten Armee gemachten Aufwendungen. Die Russische Regierung verzichtet ihrerseits auf Erstattung des Erlöses aus von Deutschland vorgenommenen Verkäufen des von diesen Internierten nach Deutschland gebrachten Heeresgutes.
Deutschland verzichtet auf die Ansprüche, die sich aus der bisherigen Anwendung der Gesetze und Maßnahmen der R.S.F.S.R. auf deutsche Reichsangehörige oder ihre Privatrechte sowie auf die Rechte des Deutschen Reiches und der Länder gegen Rußland sowie auf die Rechte des Deutschen Reiches und der Länder gegen Rußland sowie aus den von der R.S.F.S.R. oder ihren Organen sonst gegen Reichsangehörige oder ihre Privatrechte getroffenen Maßnahmen ergeben, vorausgesetzt, daß die Regierung der R.S.F.S.R. auch ähnliche Ansprüche dritter Staaten nicht befriedigt.
Die diplomatischen und konsularischen Beziehungen zwischen dem Deutschen Reiche und der R.S.F.S.R. werden sogleich wieder aufgenommen. Die Zulassung der beiderseitigen Konsuln wird durch ein besonderes Abkommen geregelt werden.
Die beiden Regierungen sind sich ferner auch darüber einig, daß für die allgemeine Rechtsstellung der Angehörigen des einen Teiles im Gebiete des anderen Teiles und für die allgemeine Regelung der beiderseitigen Handels- und Wirtschaftsbeziehungen der Grundsatz der Meistbegünstigung gelten soll. Der Grundsatz der Meistbegünstigung erstreckt sich nicht auf die Vorrechte und Erleichterungen, die die R.S.F.S.R. einer Sowjet-Republik oder einem solchen Staate gewährt, der früher Bestandteil des ehemaligen russischen Reiches war.
Die beiden Regierungen werden den wirtschaftlichen Bedürfnissen der beiden Länder in wohlwollendem Geiste wechselseitig entgegenkommen. Bei einer grundsätzlichen Regelung dieser Frage auf internationaler Basis werden sie in vorherigen Gedankenaustausch eintreten. Die Deutsche Regierung erklärt sich bereit, die ihr neuerdings mitgeteilten, von Privatfirmen beabsichtigten Vereinbarungen nach Möglichkeit zu unterstützen und ihre Durchführung zu erleichtern.
Die Artikel 1b und 4 dieses Vertrages treten mit der Ratifikation, die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages treten sofort in Kraft. Ausgefertigt in doppelter Urschrift in Rapallo am 16. April 1922.
Rathenau
Georg. Tschitscherine
Hier nach: Politisches Archiv des Auswärtigen Amtes, V 11-SOW/8